Hallo Andreas,
Findefix hat geschrieben:Ich meine, schließlich bist Du ja der Rechtsexperte hier: gibt es denn gar nichts zwischen "ganz
ohne Lizenz" (wie ich es oben schrieb) und "ganz
offensichtlich lizensierten" Dingen, etwa sowas wie eine (vielleicht auch entgeltliche) Veröffentlichungserlaubnis bar eines Copyrights der geistigen Urheberschaft

also, für französisches oder belgisches Recht bin ich nun überhaupt kein Experte. Da weiß ich genauswenig drüber, wie Du (wie ich annehme). Nach deutschem Recht gibt es zwar soetwas: die einfache Genehmigung, die die Rechtswidrigkeit einer (an sich) unauthorisierten Benutzung entfallen läßt. So hat der BGH kürzlich entschieden, daß wer ein Bild ins Internet stellt, an dem er ein Urheberrecht hat, ohne technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, sich konkludent damit einverstanden erklärt, daß dieses in Bildervorschauen von Suchmaschinen wiedergegeben wird. Ein Vertrag liegt der Genehmigung dann nicht zugrunde, so daß kein positives Nutzungsrecht des Suchmaschinenbetreibers besteht.
Im normalen Geschäftsleben aber, wenn es um die Erlaubnis der Benutzung eines Werkes für Werbezwecke geht, die ja auch typischerweise entgeltlich erfolgt, würde man immer entweder eine schuldrechtliche Gestattung vereinbaren oder - wahrscheinlicher - ein einfaches (also nicht-ausschließliches) Nutzungsrecht einräumen; das wäre dann die Lizenz. In beiden Fällen wird der Urheberrechtsinhaber aber typischerweise auf die Anbringung eines Urheberrechtsvermerks bestehen.
Wie gesagt, weiß ich nicht, welche Möglichkeiten es da in Frankreich oder Belgien gibt. Aber ohne weitere Hinweise kann man m.E. nicht davon ausgehen, daß hier eine wie auch immer geartete Erlaubnis von LEAR oder (falls der Aufkleber älter sein sollte) Dargaud vorlag.
Gruß
Erik