Mag vielleicht daran liegen das die Egmont Comic Collection (ECC) nach Berlin umziehtErik hat geschrieben:Konkret unternommen wird es nach September 2014 aber erstmal nicht mehr.
Gruß Peter
Mag vielleicht daran liegen das die Egmont Comic Collection (ECC) nach Berlin umziehtErik hat geschrieben:Konkret unternommen wird es nach September 2014 aber erstmal nicht mehr.
nein, eher nicht. Wolf Stegmeier hat dazu gerade im Comicforum geantwortet:methusalix hat geschrieben:Mag vielleicht daran liegen das die Egmont Comic Collection (ECC) nach Berlin umzieht
Es hängt also, wie ich schon vermutete, alles an den Franzosen. Hachette hat es dahingehend offenbar nicht eilig und nach allzuviel Druck von Seiten Egmonts klingt das auch nicht.Wolf Stegmeier hat geschrieben:Ultimative Edition 33 - 35: Soll's geben, allerdings nicht dieses Jahr. Wir warten auf Informationen aus Frankreich.
Ja .... aber sie werden gedruckt Und das ist ja die Hauptsache , an den Veröffentlichungszyklus der UE hab ich mich sowieso schon abgefundenErik hat geschrieben:.Hachette hat es dahingehend offenbar nicht eilig und nach allzuviel Druck von Seiten Egmonts klingt das auch nicht.
naja, Stand jetzt ist erstmal nur: Sie sollen gedruckt werden. Wer weiß, ob sich die Franzosen nochmal umentscheiden. Wetten würde ich darauf jedenfalls noch nicht abschließen. - Deren Markt ist ja auch noch wesentlich gesättigter mit Asterix-Gesamtausgaben als der deutsche.methusalix hat geschrieben:Ja .... aber sie werden gedruckt
Ein deutscher Verkäufer?Pauli330 hat geschrieben:Hallo Peter,
leider zu früh gefreut. Der Verläufer hat soeben storniert da der Teil Ausverkauft ist. War anscheinend ein Softwarefehler. Hätte mich echt schon drauf gefreut.
Naja vielleicht habe ich ja doch noch irgendwann mal Glück. Danke für den Tipp mit Rakuten.
Grüße Paul
Remix hat geschrieben:Vielleicht gelingt mir das mit der UE auch mal...
damit wäre ich sehr vorsichtig. Bei dieser Differenz zwischen Originalpreis und aktuellem Marktpreis könnte sich der Verkäufer möglicherweise auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berufen, wenn ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vorliegt. Der Verkäufer ist wohl erkennbar davon ausgegangen, daß es sich um einen noch lieferbaren Titel handelt. Wenn die Beschaffung jetzt nur noch über den Sekundärmarkt für mehr als das 10-fache des vereinbarten Kaufpreises möglich ist, dann wird der Käufer billigerweise einer Vertragsanpassung (= Erhöhung des Kaufpreises) zustimmen oder dem Verkäufer einen Rücktritt zugestehen müssen.Remix hat geschrieben:Du kennst die Rechtslage? Ihr habt einen gültigen Vertrag, im Prinzip muss er Dir einen verschaffen. Kann er das nicht, kannst Du Dir jetzt einen für 145 € oder mehr kaufen und Dir die Mehrkosten erstatten lassen. Rein juristisch jedenfalls, notfalls musst Du sie einklagen.
Allerdings hats diesbezüglich schon Urteile gegeben.Erik hat geschrieben:damit wäre ich sehr vorsichtig. Bei dieser Differenz zwischen Originalpreis und aktuellem Marktpreis könnte sich der Verkäufer möglicherweise auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berufen, wenn ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vorliegt. Der Verkäufer ist wohl erkennbar davon ausgegangen, daß es sich um einen noch lieferbaren Titel handelt...
es gibt natürlich Urteile, die Schadensersatz statt der Leistung zusprechen, wenn der Verkäufer nicht liefern kann oder will. Das ist an sich die Normalität. Ob aber nicht beim 10-fachen Preis für eine Beschaffung über den Sekundärmarkt die Opfergrenze überschritten ist, das bleibt eine Wertungsfrage. Ich gebe zu, daß ich die aktuelle Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit jetzt nicht kenne. Aber prima facie erscheint mir dessen Vorliegen möglich genug, als daß ich es bei der Sachlage nicht auf einen Prozeß ankommen lassen würde.Remix hat geschrieben:Gerade bei raren Gütern kann der Käufer ja in der Zeit, bis er informiert wird, dass der Verkäufer nicht liefern kann, eine andere Bezugsmöglichkeit verpasst haben. Wie gesagt, da gibt es bereits Urteile zu.
Wenn ein gewerblicher Händler Neuware (also Gattungssachen) anbietet, sagt er damit normalerweise nicht zwingend aus, daß er die Sache schon hat. Denn es ist im Geschäftsleben durchaus üblich, erst einen Kaufvertrag mit dem Endkunden abzuschließen und sich die Sache dann erst vom Großhändler (bzw. hier Verlag) zu beschaffen. Insoweit übernimmt der Verkäufer natürlich das Beschaffungsrisiko - aber eben nur in den Grenzen des § 313 BGB.Remix hat geschrieben:Nach den EBAY-Grundsätzen für das Einstellen von Artikeln muss man als Käufer davon ausgehen, dass es sich um real existierende Sachen handelt - schliesslich ist das ein Markt- und kein Spielplatz.
Doch, § 313 BGB könnte durchaus einschlägig sein. Daß die Ware noch zu bekomen ist, ist für die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit ja gerade kennzeichnend. Sie ist zu bekommen, aber nur auf einem Wege, der für den Verkäufer - auf Grundlage des unveränderten Vertrages - wirtschaftlich unzumutbar wäre, da er ein Vielfaches des Kaufpreises aufwenden müßte, womit die Opfergrenze überschritten ist. Wäre der Band überhaupt nicht mehr bekommen, läge tatsächliche Unmöglichkeit vor, was ein Fall des § 275 Abs. 1 BGB (mit der Folge des § 311a Abs. 2 BGB) wäre. Wäre nur der Aufwand für den Verkäuer, nicht aber das Leistungsinteresse des Käufers gestiegen, könnte faktische Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 2 BGB vorliegen. Da der Band aber auf dem Markt bereits einen hohen Wert hat, entsprechen sich Leistungsinteresse und Leistungsaufwand im wesentlichen. Es bleibt daher § 313 BGB, wenn man den zusätzlichen Beschaffungsaufwand hier angesichts des Kaufpreises für unzumutbar hält.Remix hat geschrieben:§313 ist nicht einschlägig, da der Band bereits nicht erst seit dem o.g. Kauf beim Verlag vergriffen ist. Im übrigen scheint es ja noch Bezugsquellen zu geben - also ist der Band durchaus noch zu bekommen, die Leistung des Verkäufers also tatsächlich möglich.
Eine limitierte Sammlerausgabe ist eine Gattungssache? Da wär ich mir nicht so sicher...Erik hat geschrieben:Wenn ein gewerblicher Händler Neuware (also Gattungssachen) anbietet, sagt er damit normalerweise nicht zwingend aus, daß er die Sache schon hat.