Hallo Remix,
Remix hat geschrieben:In Kombination mit § 6 Nr. 10 der EBAY-AGB und in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung zu EBAY-Käufen würden mE vor Gericht durchaus gute Chancen bestehen, auf Erfüllung oder Schadensersatz zu klagen.
dieser § 6 eBay-AGB ist ein Argument, ja. Allerdings ist es auch damit nicht ganz eindeutig, denn der besagt auch nicht, daß der Verkäufer den Artikel schon haben muß. Es genügt danach, daß er ihn sich beschaffen kann. Möglicherweise wird man aber sagen können, daß der Käufer erwarten durfte, daß der Verkäufer sich konkret über die Lieferbarkeit des Artikels informiert hat. Gleichwohl sehe ich hier eine rechtliche Unklarheit, die man so oder so auslegen könnte, zumal diese Informierungspflicht gerade bei Power-Sellern mit hunderten bis tausenden, teils automatisch erstellen Angeboten, in der Praxis kaum erfolgen kann. Die Annahme eines Falles der wirtschaftlichen Unmöglichkeit mit der Rechtsfolge des § 313 BGB halte ich auch bei dieser Lage (§ 6 Nr. 10 eBay-AGB) nach wie vor für nicht fernliegend. Da würde ich niemandem zur Klage raten, für den die Prozeßkosten in Unterliegensfalle eine ernstliche Belastung darstellen würden.
Remix hat geschrieben:bei EBAY eingestellte Artikel stellen ein rechtswirksames Angebot dar und nicht die Aufforderung zur Abgabe eines eigenen Angebots.
Das ist ja unbestritten, führt für die hier diskutierte Frage aber nicht weiter. Natürlich kommt zwischen Käufer und Verkäufer erstmal ein Vertrag zustande. Die Frage ist ja nur, ob dessen Geschäftsgrundlage durch die Nichtlieferbarkeit des Bandes 7 gestört ist, so daß eine Seite (der Verkäufer) sich von dem Vertrag lösen oder eine Anpassung verlangen kann, weil ihm die Erfüllung unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar ist.
Gruß
Erik